Artikel 33 RL 2005/60/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken zu den für die Wirksamkeit solcher Systeme relevanten Faktoren.
(2) Diese Statistiken erfassen zumindest die Anzahl der bei der zentralen Meldestelle eingegangenen Verdachtsmeldungen, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, bezogen auf ein Jahr, die Zahl der untersuchten Fälle, die Zahl der verfolgten Personen, die Zahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen und den Umfang der eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögensgegenstände.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht wird.
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