Artikel 36 RL 2005/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und dass Kasinos zugelassen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können. Unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen, die das Finanztransfergeschäft betreiben, zugelassen oder eingetragen sein müssen, um ihr Gewerbe legal betreiben zu können.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, die Zulassung oder Eintragung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Personen, die die Geschäfte solcher Einrichtungen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Einrichtungen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

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