Artikel 1 RL 2005/64/EG
Gegenstand
In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 2 festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in Anhang I festgesetzten Mindestquoten ihrer Bauteile und Werkstoffe wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind.
Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.
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