Artikel 3 RL 2005/64/EG
Ausnahmen
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 gilt diese Richtlinie nicht für:
- a)
- Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;
- b)
- in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht dieser Richtlinie;
- c)
- in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG.
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