Artikel 14 RL 2005/65/EG

Änderung der Anhänge I bis IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gesammelten Erfahrungen anzupassen, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuweiten.

Ist dies im Falle von Änderungen zur Anpassung der Anhänge I bis IV aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 14b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

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