ANHANG IV RL 2005/65/EG

BEDINGUNGEN, DIE VON EINER ANERKANNTEN STELLE ZUR GEFAHRENABWEHR ZU ERFÜLLEN SIND

Eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr muss Folgendes nachweisen können:

(1)
Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;
(2)
angemessene Kenntnisse der Betriebsabläufe in Häfen, unter anderem Kenntnisse von Planung und Konstruktion von Häfen;
(3)
angemessene Kenntnisse anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;
(4)
die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;
(5)
die Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;
(6)
die Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu überwachen;
(7)
die Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu verhindern;
(8)
Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der Gefahrenabwehr;
(9)
Kenntnisse der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;
(10)
die Fähigkeit, Waffen, gefährliche Substanzen und Vorrichtungen zu erkennen und aufzufinden;
(11)
die Fähigkeit, in nicht diskriminierender Weise Merkmale und Verhaltensmuster von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;
(12)
Kenntnisse der Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgehen lassen;
(13)
Kenntnisse von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie deren Grenzen im Einsatz.

Es ist nicht zulässig, dass eine anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr, die eine Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder eine derartige Bewertung überprüft hat, den Plan zur Gefahrenabwehr für den betreffenden Hafen erstellt oder überprüft.

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