Präambel RL 2005/65/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Sicherheitsrelevante Ereignisse infolge terroristischer Handlungen gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie, Freiheit und Frieden, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.
(2)
Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung in Häfen sollten vor sicherheitsrelevanten Ereignissen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugute.
(3)
Am 31. März 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(****). Die in jener Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr sind jedoch nur ein Teil dessen, was erforderlich ist, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich jener Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich des Zusammenwirkens von Schiff und Hafen.
(4)
Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden, die jeden Hafen innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen umfassen und dadurch sicherstellen, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den Bereichen der Hafentätigkeit optimiert werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen.
(5)
Das Ziel dieser Richtlinie, die Gefahrenabwehr, sollte durch Erlass geeigneter Maßnahmen erreicht werden, die die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, unberührt lassen.
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Risikobewertungen stützen. Solche Maßnahmen sollten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe richten und dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung tragen.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen genehmigen, die den Ergebnissen der Risikobewertung für den Hafen Rechnung tragen. Die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr setzt darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie regelmäßige Übungen voraus. Diese Aufgabenteilung und die Aufnahme von Übungsverfahren in den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sollen in erheblichem Maß zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen.
(8)
Roll-on/Roll-off-Schiffe sind durch sicherheitsrelevante Ereignisse besonders gefährdet, vor allem dann, wenn sie sowohl Fahrgäste als auch Fracht befördern. Ausgehend von Risikobewertungen sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass von Personen- und Lastkraftwagen, die im nationalen und internationalen Verkehr auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert werden sollen, keine Gefahr für das Schiff, seine Fahrgäste und Besatzungsmitglieder oder seine Fracht ausgeht. Die Maßnahmen sollten so erfolgen, dass das zügige Beladen des Schiffes so wenig wie möglich behindert wird.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ausschüsse für die Gefahrenabwehr im Hafen einzurichten, die in den unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge erteilen sollen.
(10)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eindeutig eine zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, gegebenenfalls Gefahrenstufen festlegen und bekannt machen sowie die effiziente Bekanntmachung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen.
(11)
Die Mitgliedstaaten sollten Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der Hafentätigkeit und die administrative Belastung der Inspektionsstellen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Kommission die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchführen.
(12)
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen läuft. Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Häfen aufgrund der erstellten Risikobewertungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(13)
Die wirksame und einheitliche Umsetzung der Maßnahmen dieser Sicherheitspolitik wirft wichtige Fragen nach ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2006 die Ergebnisse einer Studie über die Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie ergriffen werden, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den staatlichen Behörden, den Hafenbehörden und den Betreibern, unterbreiten.
(14)
Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung.
(15)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*****) getroffen werden.
(16)
Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren Geltungsbereich zu erweitern.
(17)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sich diese Richtlinie auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18)
Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 28.

(**)

ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 26.

(***)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Oktober 2005.

(****)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(*****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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