Artikel 2 RL 2005/66/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummer 1:

1.
„Fahrzeug” ist jedes Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen, das der Definition in Artikel 2 und in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG entspricht, und jedes Kraftfahrzeug der Klasse N1, das der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG und in deren Anhang II entspricht.
2.
„Selbstständige technische Einheit” ist jede selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG, die zum Einbau und zur Verwendung in einem oder mehreren Fahrzeugtypen bestimmt ist.

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