Artikel 4 RL 2005/66/EG

Durchführungsmaßnahmen und Änderungen

(1) Die detaillierten technischen Vorschriften für die in Anhang I Nummer 3 der festgelegten Prüfbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG von der Kommission erlassen.

(2) Die zur Anpassung dieser Richtlinie erforderlichen Änderungen werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren erlassen.

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