Artikel 2 RL 2005/78/EG
Die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG sind in den Anhängen II bis VII dieser Richtlinie festgelegt.
Anhang VI gilt für die Typgenehmigung von Selbstzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren.
Anhang VII gilt für die Typgenehmigung von Fremdzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren.
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