Präambel RL 2005/82/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 90/544/EWG(4) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1992 im Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz vier Kanäle für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (nachfolgend „ERMES” genannt) festzulegen und so schnell wie möglich entsprechende Pläne auszuarbeiten, damit das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem entsprechend der kommerziellen Nachfrage das gesamte Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz in Anspruch nehmen kann.
(2)
Die Nutzung dieses Frequenzbandes 169,4 bis 169,8 MHz für ERMES hat jedoch in der Gemeinschaft abgenommen oder wurde sogar ganz eingestellt, so dass dieses Frequenzband gegenwärtig von ERMES nicht effizient genutzt wird und besser für die Erfüllung anderer gemeinschaftspolitischer Bedürfnisse genutzt werden könnte.
(3)
Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(5) wurde ein politischer und rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, zu gewährleisten. Jene Entscheidung erlaubt es der Kommission, technische Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, um harmonisierte Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen zu schaffen.
(4)
Da sich das Frequenzband 169,4 bis 169,8 MHz für Anwendungen eignet, die Menschen mit Behinderungen zugute kommen, und da über das allgemeine Ziel der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts hinaus auch die Förderung solcher Anwendungen zu den politischen Zielen der Gemeinschaft gehört, erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag, der unter anderem vorsah, Anwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zu prüfen.
(5)
Aufgrund dieses Auftrags erarbeitete die CEPT einen neuen Frequenzplan und eine Kanalbelegung für sechs Arten bevorzugter Anwendungen, die dieses Frequenzband gemeinsam nutzen sollen, um gemeinschaftspolitischen Bedürfnissen entgegen zu kommen.
(6)
Aus diesen Gründen ist die Richtlinie 90/544/EWG im Einklang mit den Zielen der Frequenzentscheidung aufzuheben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 27. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Stellungnahme vom 17. November 2005 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2005.

(4)

ABl. L 310 vom 9.11.1990, S. 28.

(5)

ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

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