ANHANG RL 2005/84/EG
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Abschnitte angefügt:
51. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen): Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7 Einecs-Nr. 204-211-0 Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2 Einecs-Nr. 201-557-4 Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7 Einecs-Nr. 201-622-7 |
Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden. Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. |
51a. Folgende Phthalate (oder andere CAS- und Einecs-Nummern, die diesen Stoff betreffen): Di- „isononyl” phthalat (DINP) CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0 Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9 Di- „isodecyl” phthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1 Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4 Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0 Einecs-Nr. 204-214-7 |
Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können. Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. |
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