Artikel 10 RL 2005/85/EG

Garantien für Asylbewerber

(1) Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Asylbewerber über folgende Garantien verfügen:

a)
Sie werden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorzulegen, zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Asylbewerber die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 11 genannten Verpflichtungen nachkommen können.
b)
Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie ihren Fall den zuständigen Behörden darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn die Asylbehörde den Antragsteller zu einer Anhörung nach den Artikeln 12 und 13 vorlädt und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, trägt die Kosten für den Dolmetscher die öffentliche Hand.
c)
Ihnen darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen.
d)
Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Asylbewerber durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Asylbewerbers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
e)
Sie sind von der Asylbehörde in einer Sprache über das Ergebnis der Entscheidung zu unterrichten, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten werden und keine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung steht. Die Mitteilung muss auch Informationen über mögliche Rechtsbehelfe bei einer ablehnenden Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 enthalten.

(2) Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Asylbewerbern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels aufgeführten gleichwertig sind.

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