Artikel 12 RL 2005/85/EG

Ladung zur persönlichen Anhörung

(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben.

Die Mitgliedstaaten können zudem jedem unterhaltsberechtigten Volljährigen nach Artikel 6 Absatz 3 Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben.

Die Mitgliedstaaten können in den nationalen Rechtsvorschriften festlegen, in welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird.

(2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn

a)
die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine zuerkennende Entscheidung treffen kann oder
b)
die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu unterstützen, oder
c)
die Asylbehörde aufgrund einer vollständigen Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen der Auffassung ist, dass der Antrag in den Fällen, in denen die Umstände nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, c, g, h und j zutreffen, unbegründet ist.

(3) Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall können die Mitgliedstaaten ein medizinisches oder psychologisches Gutachten verlangen.

Sieht der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung des Antragstellers — gegebenenfalls auch des Unterhaltsberechtigten — vor, so müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, damit der Antragsteller oder der Unterhaltsberechtigte weitere Informationen unterbreiten können.

(4) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattfindet, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden.

(5) Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstaben b oder c oder nach Absatz 3 keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.

(6) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag die Tatsache berücksichtigen, dass der Asylbewerber einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht.

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