Artikel 2 RL 2005/85/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Genfer Flüchtlingskonvention” das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
b)
„Antrag” oder „Asylantrag” den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann;
c)
„Antragsteller” oder „Asylbewerber” den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
d)
„rechtskräftige Entscheidung” eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2004/83/EG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, und gegen die vorbehaltlich des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;
e)
„Asylbehörde” vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;
f)
„Flüchtling” einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, so wie in der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegt, erfüllt;
g)
„Flüchtlingseigenschaft” die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
h)
„unbegleiteter Minderjähriger” jede Person unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet; hierzu gehört auch ein Minderjähriger, der ohne Begleitung zurückgelassen wird, nachdem er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist;
i)
„Vertreter” eine Person, die im Namen einer Organisation handelt, die einen unbegleiteten Minderjährigen als gesetzlicher Vormund vertritt, eine Person, die im Namen einer nationalen Organisation handelt, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder jede andere zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen geeignete Vertretung;
j)
„Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft” die Entscheidung einer zuständigen Behörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2004/83/EG abzuerkennen, diese zu beenden oder ihre Verlängerung zu verweigern;
k)
„Verbleib im Mitgliedstaat” den Verbleib im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird.

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