Artikel 24 RL 2005/85/EG
Besondere Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:
- a)
- eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;
- b)
- Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.
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