Artikel 24 RL 2005/85/EG

Besondere Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:

a)
eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;
b)
Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.