Artikel 27 RL 2005/85/EG

Konzept des sicheren Drittstaats

(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

a)
keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,
b)
Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
c)
Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
d)
es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören

a)
Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b)
Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Asylbewerber angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Asylbewerber und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c)
mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung umsetzen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,

a)
setzen sie den Asylbewerber davon in Kenntnis und
b)
händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Drittstaats davon unterrichtet werden, dass der Asylantrag inhaltlich nicht geprüft worden ist.

(4) Erlaubt der Drittstaat dem betreffenden Asylbewerber nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.

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