Artikel 30 RL 2005/85/EG

Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten

(1) Unbeschadet des Artikels 29 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang II andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Hierzu kann gehören, dass ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder

a)
Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG noch
b)
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können ferner am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie einen Teil eines Staates als sicher oder einen Staat oder einen Teil eines Staates als sicher für einen bestimmten Personenkreis in diesem Staat bestimmen können, sofern die Bedingungen nach Absatz 2 in Bezug auf diesen Teil des Staates oder diesen Personenkreis erfüllt sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 anzusehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat.

(5) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des HCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.

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