Artikel 4 RL 2005/85/EG

Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9, zuständig ist.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden Asylanträge, die in einem Mitgliedstaat bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden, die in letzterem Mitgliedstaat Einreisekontrollen durchführen, von dem Mitgliedstaat bearbeitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass eine andere Behörde für folgende Tätigkeiten zuständig ist:

a)
die Bearbeitung von Anträgen, bei denen erwogen wird, den Asylbewerber gemäß den Vorschriften zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates einem anderen Staat zu überstellen, bis die Überstellung stattfindet oder der ersuchte Staat die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers verweigert hat;
b)
die Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsvorschriften, sofern die Asylbehörde vor dieser Entscheidung zu der Frage konsultiert wird, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist;
c)
die Durchführung einer ersten Prüfung nach Artikel 32, sofern die betreffende Behörde Zugang zu der Akte des Asylbewerbers über den früheren Antrag hat;
d)
die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Verfahren des Artikels 35 Absatz 1;
e)
die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens des Artikels 35 Absätze 2 bis 5 gemäß diesen Absätzen und unter den dort genannten Voraussetzungen;
f)
die Feststellung gemäß Artikel 36, dass ein Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzureisen versucht bzw. eingereist ist, nach Maßgabe des genannten Artikels und unter den dort genannten Voraussetzungen.

(3) Werden Behörden gemäß Absatz 2 benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten dieser Behörden über angemessene Kenntnisse verfügen oder eine geeignete Ausbildung erhalten, um ihren Verpflichtungen bei der Durchführung dieser Richtlinie nachkommen zu können.

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