Artikel 44 RL 2005/85/EG

Übergang

Die Mitgliedstaaten wenden die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 43 auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge sowie auf nach dem 1. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft an.

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