ANHANG I RL 2005/85/EG

Definition der „Asylbehörde”

Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass

die „Asylbehörde” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und

die „erstinstanzliche Entscheidung” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.

Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen.

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