ANHANG I RL 2005/85/EG
Definition der „Asylbehörde”
Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass- —
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die „Asylbehörde” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und
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die „erstinstanzliche Entscheidung” im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.
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