Präambel RL 2005/85/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der denen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig um Schutz in der Gemeinschaft nachsuchen.
(2)
Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung ( „Genfer Flüchtlingskonvention” ) stützt, wodurch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist.
(3)
Nach den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht einheitliche Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten umfassen; auf längere Sicht sollten die Regeln der Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Asylverfahren in der Europäischen Gemeinschaft führen.
(4)
Die in dieser Richtlinie niedergelegten Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen somit eine erste Maßnahme im Bereich der Asylverfahren dar.
(5)
Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Mindestrahmens in der Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
(6)
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf Unterschiede der rechtlichen Rahmen zurückzuführen ist, einzudämmen.
(7)
Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt wird.
(8)
Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
(9)
Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.
(10)
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten.
(11)
Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen sollte dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.
(12)
Der Begriff „öffentliche Ordnung” kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.
(13)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, sollte jeder Antragsteller — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können; ferner sollten ausreichende Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen in seinem Auftrag tätigen Organisation, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsberaters oder sonstigen Beraters und das Recht des Asylsuchenden, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise bei ihm vorausgesetzt werden kann, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, eingeräumt werden.
(14)
Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Verletzlichkeit spezifische Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das Wohl des Kindes berücksichtigen.
(15)
Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.
(16)
Asylanträge werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Inwieweit unter diesen Umständen von den Garantien abgewichen werden kann, die die Antragsteller normalerweise genießen, sollte in einheitlichen Regeln festgelegt werden. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.
(17)
Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, so sollten die Mitgliedstaaten diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine stichhaltigen Gegenargumente vorbringt.
(18)
In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden.
(19)
Hat sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende „Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten” aufgenommen, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung zu prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat vor jeder Entscheidung über die Erstellung oder Änderung der Liste das Europäische Parlament anhören.
(20)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, und ihrer Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden.
(21)
Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
(22)
Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes(4) als Flüchtling anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.
(23)
Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne nationaler Rechtsvorschriften vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.
(24)
Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte europäische Drittstaaten mit besonders hohen Standards im Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlingsschutzes gestattet werden, keine oder keine vollständige Prüfung der Asylanträge der aus diesen europäischen Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet eingereisten Antragsteller durchzuführen. Angesichts der möglichen Folgen einer eingeschränkten oder unterlassenen Prüfung für den Antragsteller sollte diese Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf Fälle beschränkt werden, die Drittstaaten betreffen, von denen sich der Rat überzeugt hat, dass sie die hohen Anforderungen an die Sicherheit im Sinne dieser Richtlinie erfüllen. Entscheidungen des Rates in diesem Bereich sollte eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorausgehen.
(25)
Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf die beiden Konzepte des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen der Konzepte davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.
(26)
Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen können. Von diesen Garantien sollte jedoch abgewichen werden können, wenn die Gründe für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bezug zu einer Änderung der Umstände aufweisen, auf deren Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
(27)
Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 234 des Vertrags anfechtbar sein. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem — als ein Ganzes betrachteten — Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.
(28)
Nach Artikel 64 des Vertrags berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(29)
Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(5).
(30)
Die Durchführung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren bewertet werden.
(31)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(32)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.
(33)
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 14. Februar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.
(34)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 27.2.2001, S. 231 und ABl. C 291 vom 26.11.2002, S. 143.

(2)

ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 94.

(3)

ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 77. Stellungnahme nach nicht-obligatorischer Anhörung.

(4)

ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(5)

ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

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