Präambel RL 2005/86/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten ist.
(2)
Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstwerte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.
(3)
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 2. Februar 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Camphechlor als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an.
(4)
Bei Camphechlor handelt es sich um ein nichtsystemisches Insektizid, das in vielen Teilen der Welt nicht mehr verwendet wird. Camphechlormischungen besitzen eine komplexe Zusammensetzung, mindestens 202 verschiedene Congenere sind identifiziert. Man findet Camphechlor aufgrund seiner Beständigkeit und seiner chemischen Eigenschaften immer noch in der Umwelt.
(5)
Einige Congenere, wie z. B. CHB 32, die wichtige Bestandteile in technischen Mischungen sind, werden relativ schnell abgebaut, andere Congenere, wie z. B. CHB 26, 50 und 62, sind beständiger und akkumulieren deutlich innerhalb der Nahrungskette. Die Congenere CHB 26, 50 und 62 können als Indikatoren einer Camphechlorkontamination dienen. Das Vorhandensein von CHB 32 ist ein Indikator für eine Kontamination, die in jüngerer Zeit stattgefunden hat, und könnte in Überwachungsprogramme zur Ermittlung möglicher betrügerischer Praktiken aufgenommen werden.
(6)
Fischöl und Fischmehl in Futtermitteln bilden bei Tieren die Hauptquellen der Exposition gegenüber Camphechlor. Fischfutter (insbesondere für Fleisch fressende Arten) kann große Mengen an Fischmehl und Fischöl enthalten. An andere Tiere wird wenig Fischmehl verfüttert, daher ist ihre Exposition durch Futtermittel geringer.
(7)
Fische sind von der Camphechlortoxizität am stärksten betroffen. Der Übergang von Camphechlor in essbare Gewebe fetthaltiger Fische ist hoch, in andere zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere geringer. Die Hauptquelle der Exposition des Menschen sind Fische, vor allem lipidreiche Arten, andere Quellen sind weniger bedeutend.
(8)
Der geltende allgemeine Höchstgehalt für Camphechlor in allen Futtermitteln sollte durch einen Höchstgehalt für Camphechlor in Fischöl, Fischmehl und Fischfuttermitteln ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass diese Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Die Futtermittelsicherheit wurde in Fischfuttermitteln verbessert, da die unmittelbar an Fische verfüttert werden, und die Durchsetzung einer gezielten Kontrolle dieser Erzeugnisse, die zur Tierfütterung bestimmt sind und als Hauptquelle der Camphechlorexposition ermittelt wurden, dürfte die Futtermittelsicherheit noch weiter verbessern.
(9)
Der geltende allgemeine Höchstgehalt für Camphechlor entspricht nicht der derzeitigen normalen Hintergrundkontamination in Fischöl. Es sollte ein Höchstgehalt für Fischöl festgelegt werden, wobei der Hintergrundgehalt zu berücksichtigen ist, ohne dass die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet wird. Dieser Höchstgehalt ist im Lichte der erforderlichen Anwendung eines größeren Spektrums an Dekontaminationsverfahren zu überprüfen.
(10)
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
(11)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).

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