Artikel 2 RL 2005/87/EG
Unbeschadet der in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten übrigen Bedingungen für die Zulassung des Zusatzstoffes Vermiculit, der zur Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe zählt, gilt der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie genannte Höchstgehalt für Fluor.
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