ANHANG RL 2005/8/EG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter” folgende Fußnote eingefügt:

(*)
Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, wie z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw..

2.
Zeile 3, Fluor, wird wie folgt geändert:

a)
Die Fußnoten (1) und (2) werden gestrichen.
b)
Der Wortlaut Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen — 2000 (1) und sonstige Ergänzungsfuttermittel — 125 (2) wird ersetzt durch den Wortlaut „Ergänzungsfuttermittel mit ≤ 4 % Phosphor — 500” und „Ergänzungsfuttermittel mit > 4 % Phosphor — 125 je 1 % Phosphor” .

3.
Zeile 4, Quecksilber, wird wie folgt ersetzt:

Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3)
4.
Quecksilber
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,1
Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren
0,5
Calciumcarbonat
0,3
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen
0,4

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen

0,2

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