ANHANG RL 2005/8/EG
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter” folgende Fußnote eingefügt:
- (*)
- Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, wie z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw..
- 2.
-
Zeile 3, Fluor, wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Fußnoten (1) und (2) werden gestrichen.
- b)
- Der Wortlaut Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen — 2000 (1) und sonstige Ergänzungsfuttermittel — 125 (2) wird ersetzt durch den Wortlaut „Ergänzungsfuttermittel mit ≤ 4 % Phosphor — 500” und „Ergänzungsfuttermittel mit > 4 % Phosphor — 125 je 1 % Phosphor” .
- 3.
-
Zeile 4, Quecksilber, wird wie folgt ersetzt:
Unerwünschte Stoffe Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (1) (2) (3) - 4.
- Quecksilber
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,1 - —
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren
0,5 - —
- Calciumcarbonat
0,3 Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1 - —
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen
0,4 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
- —
-
Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
0,2
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