Präambel RL 2005/91/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission(2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, sofern solche Leitlinien festgelegt wurden. Für die anderen Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
(2)
Inzwischen hat das Gemeinschaftliche Sortenamt auch für eine Reihe weiterer Arten Leitlinien festgelegt.
(3)
Die Richtlinie 2003/90/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7.

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