Artikel 66 RL 2005/94/EG

Übergangsvorschriften

1. Krisenpläne zur Bekämpfung der Aviären Influenza, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG genehmigt wurden und noch bis 1. Juli 2007 in Kraft sind, gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Jedoch unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 30. September 2007 über Änderungen der genannten Krisenpläne, um sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

Diese geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

2. Bis zur Umsetzung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren weitere Übergangsvorschriften zur Bekämpfung der Aviären Influenza erlassen werden.

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