Artikel 12 RL 2006/101/EG

Jede ablehnende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und muß dem betroffenen Unternehmen bekanntgegeben werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, daß die zuständigen Behörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

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