Artikel 13 RL 2006/101/EG

(1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Die Finanzaufsicht umfaßt für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften.

In den Fällen, in denen die betreffenden Unternehmen die unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken zu decken berechtigt sind, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die diese Unternehmen verfügen, um die Beistandsleistungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.

Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(1) zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(2) zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.