Artikel 15 RL 2006/101/EG
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden.
Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird gemäß den in der Richtlinie 91/674/EWG enthaltenen Vorschriften festgelegt.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 15a dieser Richtlinie durch kongruente Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. In Bezug auf Risiken in der Gemeinschaft müssen diese Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.
(3) Ist der Rückversicherer ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.
Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen einen Rückversicherer, der weder ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen noch ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen ist, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.
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