Artikel 21 RL 2006/101/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat räumt den Versicherungsunternehmen das Recht ein, ihren Versicherungsbestand ganz oder teilweise zu übertragen, wenn der Übernehmer nach Durchführung der Übertragung die erforderliche Solvabilitätsspanne besitzt.
Die beteiligten Aufsichtsbehörden verständigen sich gegenseitig, bevor sie diese Bestandsübertragung genehmigen.
(2) Mit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde wird die Übertragung den betroffenen Versicherungsnehmern gegenüber rechtswirksam.
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