Artikel 29 RL 2006/101/EG
Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Kapitel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
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