Artikel 8 RL 2006/101/EG
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,
- a)
- eine der folgenden Formen annehmen:
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im Königreich Belgien: — — , — — , — — , —;
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im Königreich Dänemark: „aktieselskaber” , „gensidige selskaber” ;
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in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft” , „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit” , „öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen” ;
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in der Französischen Republik: „société anonyme” , „société d'assurance mutuelle” , „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale” , „institution de prévoyance régie par le code rural” , „mutuelles régies par le code de la mutualité” ;
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in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited” ;
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in der Italienischen Republik: „società per azioni” , „società cooperativa” , „mutua di assicurazione” ;
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im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme” , „société en commandite par actions” , „association d'assurances mutuelles” , „société coopérative” ;
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im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap” , „onderlinge waarborgmaatschappij” ;
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im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited” , „societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts” , „societies registered under the Friendly Societies Acts” , „the association of underwriters known as Lloyd's” ;
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in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία” , „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός” ;
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im Königreich Spanien: „sociedad anónima” , „sociedad mutua” , „sociedad cooperativa” ;
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in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima” , „mútua de seguros” ;
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in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft” , „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit” ;
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in der Republik Finnland: — — , — — ,—;
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im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag” , „ömsesidiga försäkringsbolag” , „understödsföreningar” ;
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in der Tschechischen Republik: akciová společnost, družstvo;
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in der Republik Estland: aktsiaselts;
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in der Republik Zypern: Εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή εταιρεία περιορισμένης ευθύνης χωρίς μετοχικό κεφάλαιο;
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in der Republik Lettland: apdrošināšanas akciju sabiedrība, savstarpējās apdrošināšanas kooperatīvā biedrība;
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in der Republik Litauen: akcinės bendrovės, uždarosios akcinės bendrovės;
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in der Republik Ungarn: biztosító részvénytársaság, biztosító szövetkezet, biztosító egyesület, külföldi székhelyű biztosító magyarországi fióktelepe;
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in der Republik Malta: kumpanija pubblika, kumpanija privata, fergħa, Korp ta' l- Assikurazzjoni Rikonnoxxut;
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in der Republik Polen: spółka akcyjna, towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych;
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in der Republik Slowenien: delniška družba, družba za vzajemno zavarovanje;
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in der Slowakischen Republik: akciová spoločnosť;
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in Bulgarien: „акционерно дружество” ;
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in Rumänien: „societăți pe acțiuni” , „societăți mutuale” .
Das Versicherungsunternehmen kann ferner die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft annehmen, wenn diese geschaffen wird.
Ferner können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen;
- b)
- ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen;
- c)
- einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen;
- d)
- über den Mindestbetrag für den Garantiefonds nach Artikel 17 Absatz 2 verfügen;
- e)
- wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung besitzen;
- f)
- Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.
Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Unternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
Die zuständigen Behörden verlangen, daß die Versicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daß die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.
(1a) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß sich bei Versicherungsunternehmen die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie ihr satzungsmäßiger Sitz.
(2) Beantragt ein Unternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfaßt, so muß es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen.
Es muß außerdem nachweisen, daß es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 16 sowie, falls für diese anderen Versicherungszweige gemäß Artikel 17 Absatz 2 ein höherer Mindestbetrag für den Garantiefonds als zuvor erforderlich ist, über diesen Mindestbetrag verfügt.
(3) Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
Jedoch sehen die Mitgliedstaaten keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tarifanhebungen nur als Element eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Versicherungszweig folgenden Verpflichtungen zu genügen.
(4) Die Erteilung der Zulassung nach diesen Bestimmungen darf nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden.
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