ANHANG RL 2006/101/EG
- A.
- Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen
- 1.
- Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)
- —
-
einmalige Leistungen
- —
-
wiederkehrende Leistungen
- —
-
kombinierte Leistungen
- —
-
Personenbeförderung
- 2.
- Krankheit
- —
-
einmalige Leistungen
- —
-
wiederkehrende Leistungen
- —
-
kombinierte Leistungen
- 3.
- Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:- —
-
Kraftfahrzeugen
- —
-
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
- 4.
- Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
- 5.
- Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
- 6.
- See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an- —
-
Flußschiffen
- —
-
Binnenseeschiffen
- —
-
Seeschiffen
- 7.
- Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
- 8.
- Feuer und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch:- —
-
Feuer
- —
-
Explosion
- —
-
Sturm
- —
-
andere Elementarschäden außer Sturm
- —
-
Kernenergie
- —
-
Bodensenkungen und Erdrutsch
- 9.
- Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind
- 10.
- Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt
- 11.
- Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt
- 12.
- See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
- 13.
- Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen
- 14.
- Kredit
- —
-
allgemeine Zahlungsunfähigkeit
- —
-
Ausfuhrkredit
- —
-
Abzahlungsgeschäfte
- —
-
Hypothekendarlehen
- —
-
landwirtschaftliche Darlehen
- 15.
- Kaution
- —
-
direkte Kaution
- —
-
indirekte Kaution
- 16.
- Verschiedene finanzielle Verluste
- —
-
Berufsrisiken
- —
-
ungenügende Einkommen (allgemein)
- —
-
Schlechtwetter
- —
-
Gewinnausfall
- —
-
laufende Unkosten allgemeiner Art
- —
-
unvorhergesehene Geschäftsunkosten
- —
-
Wertverluste
- —
-
Miet- oder Einkommensausfall
- —
-
indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten
- —
-
nichtkommerzielle Geldverluste
- —
-
sonstige finanzielle Verluste
- 17.
- Rechtsschutz
Rechtsschutz
- 18.
- Beistand
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten Außer in den unter Buchstabe C aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.
- B.
- Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird
Umfaßt die Zulassung zugleich- a)
- die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung „Unfälle und Krankheit” erteilt;
- b)
- die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung” erteilt;
- c)
- die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung” erteilt;
- d)
- die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung” erteilt;
- e)
- die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden” erteilt;
- f)
- die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht” erteilt;
- g)
- die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution” erteilt;
- h)
- alle Zweige, so wird sie unter der vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Bezeichnung erteilt; diese Bezeichnung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
- C.
- Zusätzliche Risiken
Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne daß eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese- —
-
im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen,
- —
-
den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist, und
- —
-
durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.
- D.
- Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung
Methode Nr. 1
1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines in einem Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der Selbstbehaltsprämie, bis die Schwankungsrückstellung 150 % der höchsten in den letzten fünf Geschäftsjahren erzielten Selbstbehaltsprämie ausmacht.
Methode Nr. 2
1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines am Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls festgestellten technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.
2. Die Schwankungsrückstellung beträgt 134 % der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt eingenommenen Prämien oder Beiträge nach Abzug der Abtretung von Forderungen und zuzüglich der in Rückversicherung übernommenen Verpflichtungen.
3. Dieser Rückstellung werden in jedem der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Versicherungszweig zugeführt, bis die Rückstellung den gemäß Absatz 2 berechneten Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.
4. Die Mitgliedstaaten können für die Rückstellungsbeträge und/oder die Beträge der jährlichen Zuführung, die die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge übersteigen, besondere Berechnungsverfahren festlegen.
Methode Nr. 3
1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden „Kreditversicherung” genannt), ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.
2. Diese Schwankungsrückstellung ist auf der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen: Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Soll-Betrag erreicht oder wieder erreicht. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Soll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsrückstellung in jedem Bilanzjahr zunächst 3,5 % ihres jeweiligen Soll-Betrages zuzuführen bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Auf die Bildung einer Schwankungsrücktellung kann verzichtet werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist. Der Soll-Betrag der Schwankungsrückstellung und die Entnahme können ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen läßt.
Methode Nr. 4
1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.
2. Diese Schwankungsrückstellung ist aus der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen: Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Höchstsoll-Betrag erreicht oder wieder erreicht hat. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Höchstsoll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest-Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Mindest-Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist. Beide Sollbeträge der Schwankungsrückstellung sowie die Zuführung und die Entnahme können ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen läßt und dieser Sicherheitszuschlag größer ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Beträge mit dem Quotienten des Anderthalbfachen der Standardabweichung und des Sicherheitszuschlags multipliziert.
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