ANHANG RL 2006/101/EG

A.
Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

1.
Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)

einmalige Leistungen

wiederkehrende Leistungen

kombinierte Leistungen

Personenbeförderung

2.
Krankheit

einmalige Leistungen

wiederkehrende Leistungen

kombinierte Leistungen

3.
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

Kraftfahrzeugen

Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4.
Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5.
Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an

Flußschiffen

Binnenseeschiffen

Seeschiffen

7.
Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel

8.
Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch:

Feuer

Explosion

Sturm

andere Elementarschäden außer Sturm

Kernenergie

Bodensenkungen und Erdrutsch

9.
Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfaßt sind

10.
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt

11.
Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt

12.
See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt

13.
Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen

14.
Kredit

allgemeine Zahlungsunfähigkeit

Ausfuhrkredit

Abzahlungsgeschäfte

Hypothekendarlehen

landwirtschaftliche Darlehen

15.
Kaution

direkte Kaution

indirekte Kaution

16.
Verschiedene finanzielle Verluste

Berufsrisiken

ungenügende Einkommen (allgemein)

Schlechtwetter

Gewinnausfall

laufende Unkosten allgemeiner Art

unvorhergesehene Geschäftsunkosten

Wertverluste

Miet- oder Einkommensausfall

indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten

nichtkommerzielle Geldverluste

sonstige finanzielle Verluste

17.
Rechtsschutz

Rechtsschutz

18.
Beistand

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten Außer in den unter Buchstabe C aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

B.
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird

Umfaßt die Zulassung zugleich
a)
die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung „Unfälle und Krankheit” erteilt;
b)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung” erteilt;
c)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung” erteilt;
d)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung” erteilt;
e)
die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden” erteilt;
f)
die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht” erteilt;
g)
die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution” erteilt;
h)
alle Zweige, so wird sie unter der vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Bezeichnung erteilt; diese Bezeichnung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

C.
Zusätzliche Risiken

Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen gehörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne daß eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese

im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen,

den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist, und

durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

Die den Zweigen 14, 15 und 17 unter Buchstabe A zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden. Jedoch kann das dem Zweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen des ersten Absatzes erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedingungen des ersten Absatzes angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

D.
Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung

Methode Nr. 1

1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines in einem Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12 % der Selbstbehaltsprämie, bis die Schwankungsrückstellung 150 % der höchsten in den letzten fünf Geschäftsjahren erzielten Selbstbehaltsprämie ausmacht.

Methode Nr. 2

1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweigs (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zur Deckung eines am Ende des Geschäftsjahres gegebenenfalls festgestellten technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2. Die Schwankungsrückstellung beträgt 134 % der in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt eingenommenen Prämien oder Beiträge nach Abzug der Abtretung von Forderungen und zuzüglich der in Rückversicherung übernommenen Verpflichtungen.

3. Dieser Rückstellung werden in jedem der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 75 % eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Versicherungszweig zugeführt, bis die Rückstellung den gemäß Absatz 2 berechneten Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.

4. Die Mitgliedstaaten können für die Rückstellungsbeträge und/oder die Beträge der jährlichen Zuführung, die die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestbeträge übersteigen, besondere Berechnungsverfahren festlegen.

Methode Nr. 3

1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden „Kreditversicherung” genannt), ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.

2. Diese Schwankungsrückstellung ist auf der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen: Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Soll-Betrag erreicht oder wieder erreicht. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Soll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsrückstellung in jedem Bilanzjahr zunächst 3,5 % ihres jeweiligen Soll-Betrages zuzuführen bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Auf die Bildung einer Schwankungsrücktellung kann verzichtet werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist. Der Soll-Betrag der Schwankungsrückstellung und die Entnahme können ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen läßt.

Methode Nr. 4

1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 aufgeführten Versicherungszweig (im folgenden „Kreditversicherung” genannt) ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote bestimmt ist.

2. Diese Schwankungsrückstellung ist aus der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen: Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für eigene Rechnung. Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbetrag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Höchstsoll-Betrag erreicht oder wieder erreicht hat. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Höchstsoll-Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest-Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Der Mindest-Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schadenquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres. Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens 15 und höchstens 30 Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungstechnischer Verlust aufgetreten ist. Beide Sollbeträge der Schwankungsrückstellung sowie die Zuführung und die Entnahme können ermäßigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen läßt und dieser Sicherheitszuschlag größer ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Beträge mit dem Quotienten des Anderthalbfachen der Standardabweichung und des Sicherheitszuschlags multipliziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.