Artikel 2 RL 2006/111/EG

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)
„öffentliche Hand” : alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften;
b)
„öffentliches Unternehmen” : jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar:

i)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
ii)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
iii)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;

c)
„öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes” : jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit — definiert als Tätigkeit, die mindestens 50 % des gesamten Jahresumsatzes ausmacht — die Verarbeitung ist, d. h. dessen Tätigkeiten unter Abschnitt D — Verarbeitendes Gewerbe, Unterabschnitte DA bis einschließlich DN, der NACE-(Rev. 1)-Klassifizierung(1) fallen;
d)
„Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen” : Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben;
e)
„verschiedene Geschäftsbereiche” : auf der einen Seite alle Produkte oder Dienstleistungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte erhalten hat, oder alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein Unternehmen betraut worden ist sowie auf der anderen Seite jedes andere getrennte Produkt oder jede andere Dienstleistung des Unternehmens;
f)
„ausschließliche Rechte” : Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält;
g)
„besondere Rechte” : Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat:

i)
die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder
ii)
mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien bestimmt, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder
iii)
einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1.

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