Artikel 102 RL 2006/112/EG

Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Steuersatz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 einen ermäßigten Steuersatz anwenden will, muss zuvor die Kommission davon unterrichten. Die Kommission stellt fest, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Unterrichtung keinen Beschluss gefasst, wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht.

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