Artikel 15 RL 2006/112/EG

(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.

(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:

a)
bestimmte Rechte an Grundstücken;
b)
dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;
c)
Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

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