Artikel 15 RL 2006/112/EG
(1) Einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind Elektrizität, Gas, Wärme oder Kälte und ähnliche Sachen.
(2) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand betrachten:
- a)
- bestimmte Rechte an Grundstücken;
- b)
- dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;
- c)
- Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.
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