Artikel 189 RL 2006/112/EG

Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:

a)
den Begriff „Investitionsgüter” definieren;
b)
den Betrag der Mehrwertsteuer festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;
c)
alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;
d)
verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.

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