Artikel 228 RL 2006/112/EG

Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistungen erbracht werden, können die Steuerpflichtigen davon entbinden, in einer Rechnung gleichgestellten Dokumenten oder Mitteilungen im Sinne des Artikels 219 bestimmte obligatorische Angaben zu machen.

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