Artikel 234 RL 2006/112/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf den Einsatz eines Systems zur elektronischen Übermittlung oder Bereitstellung von Rechnungen auferlegen.
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