Artikel 280a RL 2006/112/EG
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Jahresumsatz im Mitgliedstaat” den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr;
- 2.
- „Jahresumsatz in der Union” den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.
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