Artikel 287 RL 2006/112/EG

Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, können Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist:

1.
Griechenland: 10000 Europäische Rechnungseinheiten;
2.
Spanien: 10000 ECU;
3.
Portugal: 10000 ECU;
4.
Österreich: 35000 ECU;
5.
Finnland: 10000 ECU;
6.
Schweden: 10000 ECU;
7.
Tschechische Republik: 35000 EUR;
8.
Estland: 16000 EUR;
9.
Zypern: 15600 EUR;
10.
Lettland: 17200 EUR;
11.
Litauen: 29000 EUR;
12.
Ungarn: 35000 EUR;
13.
Malta: 37000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14600 EUR in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input);
14.
Polen: 10000 EUR;
15.
Slowenien: 25000 EUR;
16.
Slowakei: 35000 EUR;
17.
Bulgarien: 25600 EUR;
18.
Rumänien: 35000 EUR;
19.
Kroatien: EUR 35000.

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