Artikel 369p RL 2006/112/EG
(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
- a)
- Name;
- b)
- Postanschrift;
- c)
- E-Mail-Adresse und Websites;
- d)
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.
(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
- a)
- Name;
- b)
- Postanschrift;
- c)
- E-Mail-Adresse;
- d)
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
- a)
- Name;
- b)
- Postanschrift;
- c)
- E-Mail-Adresse und Websites;
- d)
- Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;
- e)
- Seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2 erteilt wurde.
(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.
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