Artikel 5 RL 2006/112/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- (1)
- „Gemeinschaft” und „Gebiet der Gemeinschaft” das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
- (2)
- „Mitgliedstaat” und „Gebiet eines Mitgliedstaats” das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
- (3)
- „Drittgebiete” die in Artikel 6 genannten Gebiete;
- (4)
- „Drittland” jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.
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