Artikel 54 RL 2006/112/EG

Als Ort der Dienstleistung eines Vermittlers, der im Namen und für Rechnung eines Dritten Dienstleistungen in Form von Nebentätigkeiten zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vermittelt, gilt der Ort, an dem die Nebentätigkeit tatsächlich bewirkt wird.

Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet die Nebentätigkeiten tatsächlich bewirkt werden, gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.

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