Artikel 87 RL 2006/112/EG

In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:

a)
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
b)
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

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