Artikel 87 RL 2006/112/EG
In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
- a)
- Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
- b)
- Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.
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