Artikel 6 RL 2006/113/EG
(1) Bei der Anwendung des Artikels 5 gelten die bezeichneten Gewässer als dieser Richtlinie entsprechend, wenn die mit der in Anhang I vorgesehenen Mindesthäufigkeit an ein und derselben Schöpfstelle in einem Zeitraum von 12 Monaten entnommenen Wasserproben ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I entsprechen, und zwar:
- a)
- bei 100 % der Proben im Falle der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” ;
- b)
- bei 95 % der Proben im Falle der Parameter „Salzgehalt” und „gelöster Sauerstoff” ;
- c)
- bei 75 % der Proben bei den anderen Parametern in Anhang I.
Ist für alle in Anhang I genannten Parameter mit Ausnahme der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” gemäß Artikel 7 Absatz 2 die Häufigkeit der Probenahmen geringer als in Anhang I angegeben, so müssen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Werte und Bemerkungen bei allen Proben eingehalten werden.
(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt sind.
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