Artikel 6 RL 2006/113/EG

(1) Bei der Anwendung des Artikels 5 gelten die bezeichneten Gewässer als dieser Richtlinie entsprechend, wenn die mit der in Anhang I vorgesehenen Mindesthäufigkeit an ein und derselben Schöpfstelle in einem Zeitraum von 12 Monaten entnommenen Wasserproben ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I entsprechen, und zwar:

a)
bei 100 % der Proben im Falle der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” ;
b)
bei 95 % der Proben im Falle der Parameter „Salzgehalt” und „gelöster Sauerstoff” ;
c)
bei 75 % der Proben bei den anderen Parametern in Anhang I.

Ist für alle in Anhang I genannten Parameter mit Ausnahme der Parameter „organo-halogene Stoffe” und „Metalle” gemäß Artikel 7 Absatz 2 die Häufigkeit der Probenahmen geringer als in Anhang I angegeben, so müssen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Werte und Bemerkungen bei allen Proben eingehalten werden.

(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch eine Katastrophe bedingt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.