ANHANG I RL 2006/113/EG
QUALITÄTSANFORDERUNGEN AN MUSCHELGEWÄSSER
Parameter | G | I | Referenz-Analyse-Verfahren | Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung | ||
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1. |
pH pH-Einheit |
7 — 9 |
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Vierteljährlich | ||
2. | Temperatur °C | Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 2 °C von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen. |
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Vierteljährlich | ||
3. | Färbung (nach Filtern) mg Pt/l | Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Farbe abweichen. |
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Vierteljährlich | ||
4. | Schwebstoffe mg/l | Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen. |
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Vierteljährlich | ||
5. | Salzgehalt ‰ | 12 — 38 ‰ |
≤ 40 ‰ Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflussten Muschelgewässern 10 % des in den unbeeinflussten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten. |
Leitfähigkeitsmessung | Monatlich | |
6. |
Gelöster Sauerstoff (% vom Sättigungswert) |
≥ 80 % |
≥ 70 % (Mittelwert) Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so werden die Messungen wiederholt. Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestands nicht beeinträchtigt wird. |
Winkler-Methode Elektrochemische Methode |
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. | |
7. | Kohlenwasserstoffe aus Erdöl |
Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, dass sie
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Visuelle Inspektion | Vierteljährlich | ||
8. | Organohalogene Stoffe | Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. | Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. | Gaschromatographie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung | Halbjährlich | |
9. | Metalle | Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. |
Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen. |
Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion | Halbjährlich | |
Silber | Ag | |||||
Arsen | As | |||||
Kadmium | Cd | |||||
Chrom | Cr | |||||
Kupfer | Cu | |||||
Quecksilber | Hg | |||||
Nickel | Ni | |||||
Blei | Pb | |||||
Zink | Zn | |||||
mg/l | ||||||
10. | Fäkalcoliforme 100 ml | ≤ 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen | Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 °C | Vierteljährlich | ||
11. | Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen | Die Konzentration muss geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann. | Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, dass ein solcher Stoff vorhanden ist. | |||
12. | Saxitoxin (Dinoflagellatenprodukt) |
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