Artikel 9 RL 2006/115/EG

Verbreitungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die in den Buchstaben a bis d genannten Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend „Verbreitungsrecht” genannt), wie folgt vor:

a)
für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;
b)
für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;
c)
für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
d)
für Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2.

(2) Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 2, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.

(4) Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

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