Artikel 10a RL 2006/116/EG
Übergangsmaßnahmen
1. Sofern keine eindeutigen vertraglichen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, wird davon ausgegangen, dass ein vor dem 1. November 2013 abgeschlossener Übertragungs- oder Abtretungsvertrag auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen würde.
2. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die einem ausübenden Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen einräumen und die vor dem 1. November 2013 abgeschlossen wurden, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem der Tonträger erlaubterweise veröffentlicht wurde bzw., falls eine solche Veröffentlichung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von 50 Jahren, nachdem er erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurde, geändert werden können.
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